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Auflösung einer Ansparrücklage zum Ende eines Rumpfwirtschaftsjahres bei formwechselnder Umwandlung
Auch ein aufgrund formwechselnder Umwandlung gebildetes Rumpfwirtschaftsjahr ist gem. nrkr. ,F NWB ZAAAE-10709 (BFH-Az.: I R 36/12) ein Wirtschaftsjahr i. S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, mit dessen Ablauf eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn es sich um das zweite auf ihre Bildung folgende Wirtschaftsjahr handelt (Bezug: § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7g Abs. 3, § 7g Abs. 4 Satz 2, § 7g Abs. 5 EStG; § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 Satz 1, § 9 Satz 2 UmwStG).