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StuB 19/2012 S. 759

DRS 20 und DRS 16 verabschiedet

Am hat der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Standard 20 – Konzernlagebericht sowie Folgeänderungen am Deutschen Rechnungslegungs Standard 16 – Zwischenberichterstattung verabschiedet.

Anzuwenden ist der DRS 20 für alle Konzernabschlüsse deutscher Unternehmen, unabhängig davon, ob sie ihre Abschlüsse nach deutschem Handelsrecht oder den internationalen Vorschriften (IFRS) aufstellen. Der Erstanwendungszeitpunkt soll spätestens ab dem Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, erfolgen; eine frühere Anwendung ist zulässig. Die neugefassten Regelungen des DRS 16 sollen spätestens ab dem ersten Zwischenbericht nach der erstmaligen Anwendung des DRS 20 Anwendung finden.

Die DRS 20 und DRS 16 werden in Kürze dem BMJ mit der Bitte um Bekanntm...

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