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FG München | Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft
Die Versteuerung des von einer Briefkastenfirma (hier: Limited nach dem Recht von England und Wales) getätigten Umsatzes hat am Wohnort der Hauptführungskraft zu erfolgen, wenn die zugrunde liegende Leistung von diesem und nicht von der Limited erbracht worden ist.
Eine nach englischem Recht gegründete Company limited by shares (Ltd.) kann zwar Unternehmerin sein, wenn sie unter ihrem Namen Leistungen gegen Entgelt ausführt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es jedoch erforderlich, dass der leistende Unternehmer u. a. über einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eine feste Niederlassung verfügt, von wo aus die [i]Keine Niederlassung ohne Mindestbestand an notwendigen Personal- und SachmittelnUmsätze bewirkt werden. Dabei verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung ...