Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 160 BewG Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
I. Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ( § 160 Abs. 1 BewG)
1Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht grundsätzlich aus dem Wirtschaftsteil, den Betriebswohnungen und dem Wohnteil. Insoweit enthält § 160 Abs. 1 BewG eine Beschreibung des Bewertungsobjekts „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" in Anlehnung an die §§ 34 und 141 BewG. Für alle drei Teile ist aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmethoden der Wert getrennt zu ermitteln und im Rahmen des Grundbesitzwerts nach § 168 Abs. 1 BewG zusammenzufassen. Wirtschaftsteil, Betriebswohnung und Wohnteil können daher jeweils für sich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden (vgl. R B 160.1 Abs. 7 ErbStR).
2Zum Wirtschaftsteil gehören die in § 158 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BewG aufgeführten Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Betriebswohnungen und der Wohnteil sind wie bei der bisherigen Bedarfsbewertung weiter Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, was durch § 158 Abs. 3 Nr. 6 BewG deutlich zum Ausdruck kommt. Überzeugende Gründe für diese Zuordnung liegen zumindest seit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zum m. E. nicht mehr vor. Die Geset...