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Ist das Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer zu beachten?
Mit dieser Frage musste sich der 8. Senat des FG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom - 8 K 254/11 beschäftigen. Hintergrund ist die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung voraussetzt.
Im Streitfall wurde der Kläger mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte mit der Vermietung von 14 Wohneinheiten und 5 Garagen in zwei Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2006 machte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erstmals Aufwendungen in Höhe von 804 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Er verwies dabei auf einen Tätigkeitsbericht über die Arbeiten, die er im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet, sowie auf Fotos vom Arbeitszimmer. Ausweislich der vorgelegten Fotos war der Schreibtisch das zentrale Möbelstück des Klägers in dem Raum. Im Übrigen war der Raum im Wesentlichen mit Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen Büromöbeln und Computer ausgestattet. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht...