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Eingeschränkte Anwendung der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAE-18594 Werden Leistungen zu günstigeren Konditionen erbracht, ist der mögliche Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Wann eben diese zur Anwendung kommt und wann Leistungen nach dem marktüblichen Entgelt versteuert werden können, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom - V R 4/10 NWB XAAAD-80008 herausgearbeitet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Allgemeines
[i]Entgelt ist Bemessungsgrundlage für die UStDie Umsatzsteuer wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
[i]Als MBG sind entstandene Ausgaben oder Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten zu berücksichtigenEine Ausnahme besteht bei verbilligten Leistungen. Diese sind gem. § 10 Abs. 5 i. V. mit § 10 Abs. 4 UStG mit dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises mit den Selbstkosten bzw. mit den bei Ausführung entstandenen Ausgaben zu versteuern.
Zweck der Mindestbemessungsgrundlage
[i]Bei marktüblichem Entgelt kein Ansatz der MBGDie Regelung dient in erster Linie der Bekämpfung missbräuchlicher Verhaltensweisen. Die Mindestbemessungsgrundlage ist daher nicht anzuwenden, wenn das marktübliche Entgelt erhoben wird.
[i]MBG unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, aber EuGH-Entscheidung vom 26. 4. 2012Hingegen ist sie unabhängig davon zu prüfen, ob ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers besteht. Zu beacht...