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Mietrecht | Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung zu beruflichen Zwecken
Ein Vermieter von Wohnraum kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB); ein solches liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein berechtigtes Interesse kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen (hier: Anwaltskanzlei seiner Ehefrau) nutzen will. Dieses Interesse sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken, so der BGH. Dies gelte umso mehr, wenn sich wie im entschiedenen Fall die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete ...