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BFH 26.7.2012 X S 18/12 (PKH), NWB 41/2012 S. 3292

Finanzgerichtsordnung | Kein Entschädigungsanspruch für überlange Gerichtsverfahren

Nach dem eröffnet § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG die Entschädigungsklage nur in Fällen unangemessener Dauer eines „Gerichtsverfahrens”. Behördliche Verfahren sind hiervon nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 198 ff. GVG auf behördliche Verfahren abgesehen, weil insoweit schon vor Inkrafttreten der Vorschriften über die Entschädigungsklage mit dem Untätigkeitseinspruch und der Untätigkeitsklage hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Dauer behördlicher Verfahren bestanden und weiterhin bestehen. Weder in der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR noch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die nicht Eilverfahren sind, bereits eine Laufzeit von weniger als einem...

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