Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO
Leitsatz
Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent"
mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im
Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich
i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2262 Nr. 24 OAAAE-18111