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Zuschläge für Mehrarbeit | Pauschalierung führt zur Steuerpflicht
Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, können diese Zuschläge bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Grundlohns für geleistete Mehrarbeit steuerfrei sein . Pauschale Zuschläge für diese Mehrarbeit fallen aber nicht unter die Steuerbefreiung, so das .
Urteilsfall: Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Lokomotivführer und Grenzgänger hatte von seinem Schweizer Arbeitgeber pauschale Monatsbeträge für die Sonntags-, Feiertags- und Nacht-Mehrarbeit erhalten, die fester monatlicher Bestandteil seines Arbeitslohns waren. Der Arbeitnehmer beantragte in der ESt-Erklärung die Steuerfreistellung dieser Zuschläge, da dem Arbeitgeber mangels Sitz oder ...