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BBK Nr. 19 vom Seite 900

Betriebsausgabenabzug von Gaststättenrechnungen ohne Rechnungsadressaten

BFH zu den Anforderungen an Bewirtungsbelege

Hans Walter Schoor

[i]BFH, Urteil vom 18. 4. 2012 - X R 57/09 NWB EAAAE-16636 Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind – soweit sie angemessen sind – nur zu 70 % steuerlich abziehbar. Der BFH hat kürzlich in einer Grundsatzentscheidung zu der praxisrelevanten Frage Stellung genommen, ob Bewirtungsaufwendungen auch dann zu 70 % als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, wenn die vorgelegten Gaststättenrechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, der Steuerpflichtige aber die Kreditkartenabrechnung und Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen vorlegt.

I. Gesetzliche Regelung

[i]Betriebsausgabenabzug in Höhe von 70 %Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind prinzipiell als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG), soweit sie als angemessen anzusehen und ihre Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

[i]NachweispflichtenDer Betriebsausgabenabzug ist jedoch bei der steuerlichen Gewinnermittlung auf 70 % der nachgewiesenen Kosten beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Des Weiteren ist der Betriebsausgabenabzug von der Erfüllung bestimmter Nachweispflichten abhängig:

[i]Höhe und betriebliche VeranlassungZum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpfli...

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