BGH Beschluss v. - II ZB 3/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Beklagten sind geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist den Fonds im Jahre 2001 beigetreten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufungen der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagten unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufungen gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richten sich die Rechtsbeschwerden der Beklagten.

II.

2 Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie sind aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur , WM 2011, 1335 Rn. 3 m.w.N.).

4 b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (, WM 2011, 1335 Rn. 4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. , NJW-RR 2007, 724 Rn. 5).

5 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom (WM 2011, 1335 Rn. 7-12) in dem Parallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vortrag gehalten hat.

6 Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

7 a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagten insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen seien, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abgesehen davon, dass die Beklagten die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behaupten, ohne sie glaubhaft zu machen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter beeinträchtigt werden sollte.

8 b) Dass die von den Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessbevollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter Berücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als ermessensfehlerfrei gewertet.

9 c) Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten zur Erteilung der Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen verurteilt worden sind, hat das Berufungsgericht die angebliche Höhe der Aufwendungen verfahrensfehlerfrei nicht als werterhöhend angesehen. Wegen des Erstattungsanspruchs sind die Beklagten durch die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht belastet.

Fundstelle(n):
IAAAE-17689