BGH Beschluss v. - IX ZR 135/10

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

21.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze zu den Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung (vgl. Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 808 ff, 811 m.w.N.) nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, annehmen können, dass ein Zuwarten auf die ausstehenden Sachverständigenfeststellungen ausreichend war.

32.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des Prozessstoffes ist Sache des Prozessgerichts. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffes zu folgen (, WM 2011, 1087 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. , NJW-RR 2005, 1051, 1052).

43.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
NAAAE-17670