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Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven Zinsüberschusses
Bei der Zinsschranke ist nach § 4h Abs. 4 EStG ein EBITDA-Vortrag gesondert festzustellen. Dies kommt in Betracht, wenn das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, so dass es nach § 4h Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz EStG in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist.
Problemstellung: In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein EBITDA-Vortrag in Wirtschaftsjahren mit einem sog. „positiven Zinsüberschuss” (= Zinserträge eines Betriebs sind gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen) entsteht.
In Wirtschaftsjahren mit einem positiven Zinsüberschuss entsteht generell kein EBITDA-Vortrag. Nach dem Wortlaut des § 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließt. Von ...