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Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB trotz fehlenden Rechtsformzusatzes i. S. von § 19 HGB
Hat eine GmbH das Unternehmen eines Einzelunternehmens übernommen, ist die Haftung der GmbH infolge der Firmenfortführung gem. § 25 HGB nicht bereits allein deswegen ausgeschlossen, weil die Firma des von der GmbH übernommenen Unternehmens entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmens enthalten hat (Bezug: § 191 Abs. 1 AO; § 25, § 17, § 19 HGB).
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet nach § 25 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung erfasst nach § 191 Abs. 1 AO i. V. mit § 25 HGB auch Steuerverbindlichkeiten. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB muss die Firma bei Einzelkaufle...