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Kaufrecht | Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache
Muss der Verkäufer eine mangelhafte Kaufsache gegen eine mangelfreie Sache tauschen, erfasst seine Pflicht zur Nachlieferung auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auf eigene Kosten (§ 439 Abs. 1 zweite Alternative BGB). Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. Der Verkäufer kann die von einem Verbraucher als Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nicht verweigern, auch wenn sie Kosten verursachen wird, die zum Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung des Mangels (absolut) in keinem Verhältnis stehen – jedenfalls gilt dies, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert (einschränkende Lesart ...