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Aufwendungen für die Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen
Außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG
Der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte haben sich insbesondere in den beiden letzten Jahrzehnten in zahlreichen Fällen mit dem Problem der Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltschäden als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG beschäftigt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden.
I. Steuerliche Anerkennung der Aufwendungen
1. Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses
a) Grundsätzliches
Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten nachweist, dass die Sanierung zur Beseitigung der von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist. Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich allerdings weder de...