1) Anspruch auf zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Veräußerung des begünstigten
Vermögens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung
beruht und sich nicht (erst) aus der Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt.
2) Anspruch auf Stundung besteht dann nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen
Vermögen aufbringen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbBstg 2013 S. 33 Nr. 2 ErbStB 2012 S. 292 Nr. 10 UVR 2013 S. 8 Nr. 1 MAAAE-17063