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NWB direkt Nr. 38 vom Seite 982

Neues zur Umsatzsteuerbefreiung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Gemeinnützige Organisationen und Berufsverbände sind regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, ob etwaige Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen; sie stellen dann einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hat am Nichtbeanstandungsgrenzen veröffentlicht, welche ab dem gelten sollten ( BStBl 2012 I S. 59; s. Engelsing/Schmidt, NWB 8/2012 S. 643). Danach ist eine Entschädigung angemessen, wenn sie den Betrag von 50 € je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt nicht mehr als 17.500 € im Jahr beträgt. Eine Entschädigung durch eine laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich gezahlte pauschale Vergütung führt insgesamt zur Umsatzsteuerpflicht. Insbesondere dieser letzte Punkt hat zu vielfältiger Kritik geführt; pauschale Vergütungen sind eher die Regel, nicht die Ausnahme. Nunmehr hat das BMF einen ü...

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