Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
Gesetze: § 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 5321 Js 39667/10 jug KLs
Gründe
1Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom – 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).
2Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (, NStZ-RR 2009, 21). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter
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Fundstelle(n):
KAAAE-16498