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Satzungsregelung zum Umfang der Gründungskosten einer Unternehmensgesellschaft i. Gr.
Auf eine Unternehmergesellschaft als eine Variante der GmbH finden die allgemeinen, die GmbH betreffenden Vorschriften mit der Folge Anwendung, dass nicht nur Firma und Unternehmensgegenstand einer solchen Gesellschaft – sowohl hinsichtlich ihrer Unterscheidungskraft als auch hinsichtlich der Individualisierung des Geschäftsgegenstands – den Anforderungen des § 18 HGB bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG genügen müssen. Es sind außerdem die von der Unternehmergesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Gründungssatzung so zu konkretisierten, dass ein Dritter allein aus der Satzungsformulierung erkennen kann, ob bestimmte Kosten von der Gesellschaft erstattet werden (§ 26 Abs. 2 AktG analog).
Maßgeblich sind damit allein diejenigen Gründungskosten, die in der Gründungssatzung (und nicht in der Gründungsverhandlung) als Gesam...