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IWB Nr. 17 vom Seite 646

Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht bei Vererbung einer 100 %igen Beteiligung an Drittstaatengesellschaft

Prof. Dr. Otmar Thömmes

Während die erbweise Übertragung von Vermögen grundsätzlich unter die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV fällt, hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit auf einkommensteuerlichem Gebiet an der Höhe der Beteiligung festgemacht. Der Gerichtshof hat eine ausschließliche Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit angenommen, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Mit dem nun vorliegenden Urteil hat er klargestellt, dass diese auf ertragsteuerlichem Gebiet entwickelte Abgrenzung der beiden Grundfreiheiten auch für das Erbschaftsteuerrecht gilt (, Marianne Scheunemann NWB AAAAE-14394).

I. Zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage

[i]Vererbung einer 100 %igen Beteiligung an einer kanadischen KapitalgesellschaftDie in Deutschland ansässige Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters, der ebenfalls in Deutschland wohnte, hat u. a. eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada geerbt.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf diesen Erwer...

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