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FG Düsseldorf | Besteuerung eines in Kasachstan tätigen Mitarbeiters der GTZ
Der Bundesrepublik Deutschland steht nach dem erweiterten Kassenstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 DBA Kasachstan das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu, die Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Trägerorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit (hier der GTZ) im Rahmen eines vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierten Entwicklungshilfeprogramms für ihre Tätigkeit in Kasachstan beziehen. Dies gilt auch im Fall einer nur beschränkten Steuerpflicht. Das Tatbestandsmerkmal der „inländischen öffentlichen Kasse” i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG ist auch dann erfüllt, wenn die Zahlung des Arbeitslohns durch eine solche privatrechtlich organisierte Trägerorganisation erfolgt (EFG 2012 S. 1167).
Der Kl. und seine Ehefrau zogen Anfang April des Streitjahres ...