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KSR Nr. 9 vom Seite 9

Widerstreitende Steuerfestsetzung in DBA-Fällen

Berücksichtigung ausländischer Steuerbescheide

Tim Lühn

Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid bei Doppelbesteuerung eines Sachverhalts auch dann nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO geändert werden kann, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt.

Sachverhalt

Der Kläger wohnte in den Streitjahren (2005 und 2006) in den Niederlanden. In Deutschland erzielte er beschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Außerdem bezog er seit 2004 eine Berufsunfähgigkeitsrente, die in den Niederlanden zu versteuern war. Der Kläger hatte 2004 im Einspruchsverfahren erfolglos die Besteuerung dieser Rente in Deutschland beantragt, da nach Ansicht des Finanzamts den Niederlanden das entsprechende abkommensrechtliche Besteuerungsrecht zugewiesen werde. Der Kläger beantragte 2009, die Steuerfestsetzungen der Streitjahre zu ändern, da in der Gewinnermittlung des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die Rentenbezüge fälschlicherweise in den Konten „Umsatzerlöse Seminare” (2005) bzw. „Einnahmen, Versicherungen” (2006) enthalten waren. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lehnten das Finanzamt sowie das Finanzgericht ab. Der BFH gab der Revision statt.

Ausschluss der Änderung weg...

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