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Folgen bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
Keine Aufdeckung stiller Reserven entsprechend betrieblicher Beteiligung
Überträgt ein gewerblich tätiger Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ein Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, führt dies steuerlich nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven bei diesem Gesellschafter, soweit er an der Zebragesellschaft betrieblich beteiligt ist.
Ausgangsfrage
Hält eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer den Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in ihrem bzw. seinem Betriebsvermögen, stellen die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft nach dem Bruchteilsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei dem Gesellschafter Betriebsvermögen dar. Dies hat zur Folge, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Personengesellschaft anteilig beim Gesellschafter zu erfassen sind.
Demgegenüber können derartige Veräußerungsgewinne bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht anteilig gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet werden, da die Zurechnungsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Bruchteilszurechnung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorgeht. Bei Veräußerungsgeschäften...