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BVerwG Beschluss v. - 1 WDS-VR 1.12

Gründe

I

1Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des . Nach Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier wurde der Antragsteller seit dem - unterbrochen von einer dreijährigen Auslandsverwendung in Italien ( bis ) - bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... in ... verwendet.

2Gemäß Verfügung Nr. 500006746 vom sollte der Antragsteller mit Wirkung vom von einem nach Besoldungsgruppe A 9/A 10 dotierten Dienstposten bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... förderlich auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando in ... versetzt werden. Ausweislich eines Zusatzes auf dem in der Personalgrundakte befindlichen Exemplar wurde diese Verfügung am wieder aufgehoben, ein Dienstantritt des Antragstellers beim Luftwaffenführungskommando hat tatsächlich nicht stattgefunden. Anlass für die Änderung der Verwendungsplanung war, dass der Antragsteller für die Zeit vom bis zur Wahrnehmung der Tätigkeit des ... des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt wurde. Auch im nachfolgenden 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde der Antragsteller zur Wahrnehmung der Tätigkeit als stellvertretender ... dieses Gremiums vom an freigestellt. Die ursprünglich bis zum vorgesehene Freistellung endete aufgrund der Neuwahl zum 6. Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit Ablauf des . Anschließend wurde der Antragsteller nochmals vom bis zur Dienstleistung in das Bundesministerium der Verteidigung (Gesamtvertrauenspersonenausschuss) kommandiert.

3Im Rahmen eines Personalgesprächs am wurde der Antragsteller darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn im Anschluss an die zuletzt erfolgte Kommandierung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss wieder bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... zu verwenden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom und machte geltend, dass er nach dem Benachteiligungsverbot des Soldatenbeteiligungsgesetzes auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando zu verwenden sei. Dieses Begehren lehnte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ursprünglich vorgesehene Versetzung zum Luftwaffenführungskommando aufgehoben und die für den Antragsteller zuständige Einheit deshalb nach wie vor die Flugbetriebsstaffel beim Jagdbombergeschwader ... sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom zurück. Er wies ergänzend darauf hin, dass für die Verwendung des Antragstellers bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil der Antragsteller dort in seiner Funktion als Flugsicherheitskontrolloffizier benötigt werde; demgegenüber bestehe beim Luftwaffenführungskommando derzeit keine Verwendungsmöglichkeit.

4Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 11.12). Mit dem gleichen Schreiben begehrte er - als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - sinngemäß, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Luftwaffenführungskommando versetzt zu werden, so wie das vor seinen Freistellungen für die Tätigkeit im Gesamtvertrauenspersonenausschuss geplant und ursprünglich verfügt gewesen sei. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ist dem mit seiner Stellungnahme vom entgegengetreten. Er erläutert insbesondere nochmals, dass beim Luftwaffenführungskommando für den Antragsteller keine Möglichkeit der Verwendung bestehe, während die Personalsituation bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... weiterhin angespannt sei.

5Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - P I 3 - vom wurde der Antragsteller erneut für die Zeit vom bis zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Geschäftsführung des 6. Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt. Mit Verfügung vom wurde er für den gleichen Zeitraum zur Dienstleistung an das Bundesministerium der Verteidigung kommandiert.

6Unter Bezugnahme hierauf erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom - neben dem Hauptsacheverfahren - auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom schloss sich der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - der Erledigungserklärung an und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

7Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 11.12) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

8Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

9Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

10Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. BVerwG 1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 m.w.N.). Unabhängig davon, dass der Antragsteller keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache begehrte, was grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht und nur ausnahmsweise in Betracht kommt (stRspr, vgl. im Einzelnen BVerwG 1 WDS-VR 3.09 - Rn. 21 m.w.N.), hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller die von ihm begehrte Verwendung beim Luftwaffenführungskommando nicht verlangen kann. Wegen aller Einzelheiten wird hierzu auf die Gründe des Beschlusses zur Einstellung des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 11.12) verwiesen.

Fundstelle(n):
KAAAE-16219