BVerwG Beschluss v. - 1 WDS-VR 1.12

Gründe

I

1Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2022. Nach Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier wurde der Antragsteller seit dem 1. Oktober 1992 - unterbrochen von einer dreijährigen Auslandsverwendung in Italien (1. Oktober 1998 bis 1. Oktober 2001) - bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... in ... verwendet.

2Gemäß Verfügung Nr. 500006746 vom 19. Dezember 2005 sollte der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2006 von einem nach Besoldungsgruppe A 9/A 10 dotierten Dienstposten bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... förderlich auf einen nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando in ... versetzt werden. Ausweislich eines Zusatzes auf dem in der Personalgrundakte befindlichen Exemplar wurde diese Verfügung am 27. Januar 2006 wieder aufgehoben, ein Dienstantritt des Antragstellers beim Luftwaffenführungskommando hat tatsächlich nicht stattgefunden. Anlass für die Änderung der Verwendungsplanung war, dass der Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 10. Februar 2008 zur Wahrnehmung der Tätigkeit des ... des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt wurde. Auch im nachfolgenden 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde der Antragsteller zur Wahrnehmung der Tätigkeit als stellvertretender ... dieses Gremiums vom 13. März 2008 an freigestellt. Die ursprünglich bis zum 12. März 2012 vorgesehene Freistellung endete aufgrund der Neuwahl zum 6. Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit Ablauf des 24. Mai 2011. Anschließend wurde der Antragsteller nochmals vom 25. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 zur Dienstleistung in das Bundesministerium der Verteidigung (Gesamtvertrauenspersonenausschuss) kommandiert.

3Im Rahmen eines Personalgesprächs am 15. September 2011 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn im Anschluss an die zuletzt erfolgte Kommandierung zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss wieder bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... zu verwenden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 und machte geltend, dass er nach dem Benachteiligungsverbot des Soldatenbeteiligungsgesetzes auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 dotierten Dienstposten beim Luftwaffenführungskommando zu verwenden sei. Dieses Begehren lehnte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ursprünglich vorgesehene Versetzung zum Luftwaffenführungskommando aufgehoben und die für den Antragsteller zuständige Einheit deshalb nach wie vor die Flugbetriebsstaffel beim Jagdbombergeschwader ... sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 26. Oktober 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 9. Januar 2012 zurück. Er wies ergänzend darauf hin, dass für die Verwendung des Antragstellers bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil der Antragsteller dort in seiner Funktion als Flugsicherheitskontrolloffizier benötigt werde; demgegenüber bestehe beim Luftwaffenführungskommando derzeit keine Verwendungsmöglichkeit.

4Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 11.12). Mit dem gleichen Schreiben begehrte er - als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - sinngemäß, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Luftwaffenführungskommando versetzt zu werden, so wie das vor seinen Freistellungen für die Tätigkeit im Gesamtvertrauenspersonenausschuss geplant und ursprünglich verfügt gewesen sei. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ist dem mit seiner Stellungnahme vom 14. März 2012 entgegengetreten. Er erläutert insbesondere nochmals, dass beim Luftwaffenführungskommando für den Antragsteller keine Möglichkeit der Verwendung bestehe, während die Personalsituation bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader ... weiterhin angespannt sei.

5Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - P I 3 - vom 26. April 2012 wurde der Antragsteller erneut für die Zeit vom 21. März 2012 bis 24. Mai 2015 zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Geschäftsführung des 6. Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 wurde er für den gleichen Zeitraum zur Dienstleistung an das Bundesministerium der Verteidigung kommandiert.

6Unter Bezugnahme hierauf erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Juli 2012 - neben dem Hauptsacheverfahren - auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 schloss sich der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - der Erledigungserklärung an und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

7Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 11.12) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

8Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

9Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

10Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. BVerwG 1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 m.w.N.). Unabhängig davon, dass der Antragsteller keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache begehrte, was grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht und nur ausnahmsweise in Betracht kommt (stRspr, vgl. im Einzelnen BVerwG 1 WDS-VR 3.09 - Rn. 21 m.w.N.), hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller die von ihm begehrte Verwendung beim Luftwaffenführungskommando nicht verlangen kann. Wegen aller Einzelheiten wird hierzu auf die Gründe des Beschlusses zur Einstellung des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 11.12) verwiesen.

Fundstelle(n):
KAAAE-16219