Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Treuhandmodell – Eine „Organschaft” für Personengesellschaften?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-16055 Die noch junge Rechtsprechung des , BStBl 2010 II S. 751) erhebt das Treuhandmodell zur gewerbesteuerlichen Alternative gegenüber der Organschaft – dem bis dato einzigen Institut zur gewerbesteuerlichen Konsolidierung einer Tochtergesellschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der Vergleich beider Institute zeigt: Das Treuhandmodell ist tatbestandlich einfacher zu handhaben und geht auf Rechtsfolgenseite über die Wirkungen der Organschaft hinaus.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Tatbestandlicher Vergleich
[i]Finanzielle Eingliederung und Gewinnabführungsvertrag finden im Treuhandmodell keine EntsprechungTatbestandlich weist das Treuhandmodell im Hinblick auf die in Frage kommenden Beteiligten und deren Verhältnis untereinander zunächst eine größere Strenge auf. Als Konsolidierungsträger kommen keine natürlichen Personen in Betracht, mittelbare Beteiligungsstrukturen sind nicht möglich. Doch schon die organschaftlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung und des Gewinnabführungsvertrags werfen rechtliche Fragen und Schwierigkeiten auf, die im Rahmen des Treuhandmodells nicht beantwortet werden müssen. Dies betrifft bspw. die jeweils rechtsformabhängig divergierenden Zustimmungs- und Formerfordernisse oder a...