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BdF - IV B 2 – S 2137 – 6/74

Rückstellungen für Wechselobligo und Wertberichtigungen für Forderungen; hier: Anwendung der Grundsätze des BStBl 1973 II S. 218) zur sog. „Aufhellungstheorie”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der „Aufhellungstheorie” bei Rückstellungen für das Wechselobligo aus am Bilanzstichtag weitergegebenen, aber noch nicht eingelösten Kundenwechseln und Wertberichtigungen für Forderungsausfälle wie folgt Stellung genommen:

1. Rückstellungen für Wechselobligo

Steuerpflichtige, die Kundenwechsel weitergegeben haben, können wegen des am Bilanzstichtag vorhandenen Risikos aus den weitergegebenen, noch nicht eingelösten Kundenwechseln (Wechselobligo) Einzelrückstellungen oder für die bei den Einzelrückstellungen nicht berücksichtigten Kundenwechsel eine Pauschalrückstellung bilden. Maßgebend für die Höhe der Rückstellungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Dabei sind alle bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf die Bonität der Kundenwechsel am Bilanzstichtag zulassen, (wertaufhellende Tatsachen). Eine wertaufhellende Tatsache liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Wechsel bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingelöst worden ist.

Eine Einzelrückstellung kann daher für am Bilanzstichtag wei...

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BMF v. 29.04.1974 - IV B 2 – S 2137 – 6/74

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