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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 306

Das Nottestament

Letztwillige Verfügung in Ausnahmefällen

Dr. Ingeborg Haas

Eine letztwillige Verfügung in der Form des Testaments ist unter normalen Umständen nur durch eine notarielle Beurkundung oder durch ein vom Erblasser selbst handschriftlich verfasstes Dokument zu errichten. Ausnahmen sind allerdings für Fälle vorgesehen, in denen weder die eine noch die andere Möglichkeit umsetzbar ist. Für solche „Notfälle” sieht das Gesetz Ausnahmeregelungen vor. Man spricht hier vom „Nottestament”. Der folgende Artikel stellt die verschiedenen Formen der Nottestamente dar und gibt einen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen und die zu beachtenden Formalitäten.

I. Arten des Nottestaments

Das BGB unterscheidet drei verschiedene Arten des Nottestaments:

  • Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB, § 250 Abs. 1 1. Alt. BGB): Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde errichtet werden, in der sich der Erblasser gerade aufhält.

  • Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 Abs. 1 2. Alt. BGB): Ein Nottestament kann auch vor drei Personen errichtet werden, die im Testament weder als Erbe bedacht wurden noch als Testamentsvollstrecker fungieren dürfen.

  • Nottestament auf See (§ 2251 BGB): Während einer Seereise kann an Bord eines deutschen Seeschiffes, sofer...

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