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Umsatzsteuer | Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Der ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG unterliegen. (2) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, [i]Engelberth, NWB 28/2012 S. 2331 zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
(a) Die Schadensregulierungen – aus Kfz-Unfällen im Inland – für ausländische Versic...