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Einkommensteuer | Sog. Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe
Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. Praxisgebühren) sind nach dem keine Beiträge zu Krankenversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung.
Die Praxisgebühr ist kein Krankenversicherungsbeitrag, weil sie keinen Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Allerdings wäre sie unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die zumutbare Belastung durch anderweitige Aufwendungen aufgezehrt wäre. Die Praxisgebühr dem formalisierten Nachweis nach § 33 Abs. 4 EStG i. V. mit § 64 Abs. 1 EStDV zu unterwerfen – wie der BFH beiläufig andeutet –, erscheint doch eher fernliegend.