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Innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Das bloße Verbringen von Gegenständen innerhalb der EU wird im Ausgangs-EU-Mitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Im Bestimmungs-EU-Mitgliedstaat wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb fingiert. Der folgende Beitrag stellt die Grundsätze und Ausnahmen dar.
I. Allgemeines
Das bloße Verbringen von Gegenständen innerhalb der EU führt zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen, die in der Praxis oftmals übersehen werden. § 3 Abs. 1a UStG stellt durch eine gesetzliche Fiktion das unternehmensinterne Verbringen von Gegenständen aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung, einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Dieser unternehmensinterne innergemeinschaftliche Verbringen findet seine passive Entsprechung in dem dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellten Tatbestand in § 1a Abs. 2 UStG. Der Unternehmer gilt im Ausgangs-EU-Mitgliedstaat als Lieferer und im Bestimmungs-EU-Mitgliedstaat als Erwerber. [i]Auch beim rechtsgeschäftslosen Verbringen innerhalb der EU hängen der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb und die fiktive innergemeinschaftliche Lieferung wie Siamesische Zwillinge zusammen; das eine Tatbestandsmerkmal ist ohne das andere nicht denkbar.
II. Das innergemeinschaftliche Verbringen als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung
1. Verbringen ins übrige Gemeinschaftsgebiet
Wird ein Gegenstand des Unternehmens aus ...