Anlage (zu R 4.6)
Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
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Übergang | Berichtigung des
Gewinns im ersten Jahr nach dem Übergang: | ||
1. | von der Einnahmenüberschussrechnung
zum Bestandsvergleich, zur Durchschnittssatzgewinnermittlung oder zur
Richtsatzschätzung | Der Gewinn des ersten Jahres ist
insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen:
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+ | Warenbestand | ||
+ | Warenforderungsanfangsbestand | ||
+ | Sonstige Forderungen | ||
– | Warenschuldenanfangsbestand | ||
+ | Anfangsbilanzwert
(Anschaffungskosten) der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(mit Ausnahme des Grund und Bodens), soweit diese während der Dauer der
Einnahmenüberschussrechnung angeschafft und ihre Anschaffungskosten vor dem
als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, ohne dass ein Zuschlag nach
§ 4 Abs. 3
Satz 2 EStG in den vor dem Steuerneuordnungsgesetz
geltenden Fassungen gemacht wurde. | ||
2. | vom Bestandsvergleich, von der
Durchschnittssatzgewinnermittlung oder von der Richtsatzschätzung zur
Einnahmenüberschussrechnung | Der Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben ist im ersten Jahr insbesondere um die folgenden
Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen: | |
+ | Warenschuldenbestand des Vorjahres
| ||
– | Warenendbestand des Vorjahres | ||
– | Warenforderungsbestand des Vorjahres
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– | Sonstige Forderungen. | ||
Sind in früheren Jahren
Korrektivposten gebildet und noch nicht oder noch nicht in voller Höhe
aufgelöst worden, ist dies bei Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zu
berücksichtigen; noch nicht aufgelöste Zuschläge vermindern, noch nicht
aufgelöste Abschläge erhöhen den Unterschiedsbetrag. | |||
Bei der Anwendung der vorstehenden Übersicht ist Folgendes zu beachten:
Die Übersicht ist nicht erschöpfend. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind auch andere als die oben bezeichneten Positionen durch Zu- und Abrechnungen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Rückstellungen sowie für die Rechnungsabgrenzungsposten, z. B. im Voraus gezahlte Miete und im Voraus vereinnahmte Zinsen, soweit die Einnahmen oder Ausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 3 EStG verteilt werden.
Die Zu- und Abrechnungen unterbleiben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und Schulden für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden. Zur zeitlichen Anwendung dieser Regelung >§ 52 Abs. 10 Satz 2 und 3 EStG [1].
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-15625