Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für
Bauleistungen bei Erbringung der Bauleistungen und der Finanzierung aus einer
Hand als umsatzsteuerlich gegenüber den Bauleistungen selbständig zu
beurteilende Leistung
Leitsatz
1. Hat der Unternehmer auf dem
Grundstück des Kunden ein Gebäude errichtet und mit Abnahme des Gebäudes eine
steuerpflichtige (Werk-)Lieferung an den Kunden erbracht, so stellt eine von
den Beteiligten als „Vermietung” bezeichnete, auf eine
Ratenzahlung des Kaufpreises/Werklohns in 30 Jahren angelegte entgeltliche
Stundung des Kaufpreises/Werklohns eine umsatzsteuerlich gegenüber den
Bauleistungen selbständig zu beurteilende Leistung dar, und zwar eine nach Art.
135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 bzw. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG
steuerfreie Kreditgewährung; die Nebenkosten des Kredits (hier:
Verwaltungskostenbeiträge) sind von der Steuerbefreiung mit umfasst. Das gilt
jedenfalls unter Umständen wie im Urteilsfall, in dem die Kreditgewährung über
Jahrzehnte hin nach Abschluss der Bautätigkeit die ausschließliche Tätigkeit
des Unternehmers sein wird, das erhebliche Volumen der über die Gesamtlaufzeit
zu erwartenden Zinszahlungen voraussichtlich das Bauvolumen übersteigen wird,
ausdrücklich eine Kreditleistung vereinbart worden ist, Zinsbeträge und
Zinssätze vertraglich getrennt ausgewiesen und Abrechnungen durchgeführt worden
sind.
2. Der Umstand, dass die
BFH-Rechtsprechung die mit Steuerbefreiungen verbundenen Verschonungszwecke bei
der Würdigung berücksichtigt, ob einheitliche oder gesonderte Leistungen
vorliegen, spricht dafür, die Kredite von Warenlieferanten ebenso von der
Umsatzsteuer zu befreien wie Kredite von Banken.
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