Im Bereich des § 17 EStG können auch vorweggenommene Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Der Auflösungsverlust aus einer wesentlichen GmbH-Beteiligung ist - vorbehaltlich des Eingreifens des Halbabzugsverbots -
um die vor Eintritt in die Gesellschaft gewährten eigenkapitalersetzenden Darlehensbeträge des Gesellschafters zu erhöhen,
wenn sie nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Kapitalanlage entstanden sind und in einem hinreichend konkreten
Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen.
Der Darlehensverlust ist auch im Umfang einer bereits vor Begründung der wesentlichen Beteiligung eingetretenen Wertminderung
zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter zu keinem Zeitpunkt nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter war und daher
die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht einschlägig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1953 Nr. 32 DStR 2012 S. 6 Nr. 46 DStRE 2012 S. 1506 Nr. 24 EFG 2012 S. 1839 Nr. 19 GStB 2013 S. 44 Nr. 2 GmbHR 2012 S. 1090 Nr. 19 KÖSDI 2013 S. 18245 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2747 StBW 2012 S. 873 Nr. 19 Ubg 2013 S. 47 Nr. 1 PAAAE-15575
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.07.2012 - 11 K 4602/10 F
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