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Fremdwährungsdarlehen zur Finanzierung des Handelsschiffs als für die Berechnung des Unterschiedsbetrags bei der Tonnagebesteuerung relevantes „Wirtschaftsgut”
(1) Das Betriebsvermögen i. S. der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 EStG besteht nach der BFH-Rechtsprechung nicht nur aus positiven, sondern auch aus negativen Wirtschaftsgütern, so dass Schulden bzw. Verbindlichkeiten negative Wirtschaftsgüter darstellen. (2) Dieser Betriebsvermögensbegriff gilt auch im Anwendungsbereich der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG; daher müssen beim Übergang zur Tonnagebesteuerung auch zur Schiffsfinanzierung aufgenommene Fremdwährungsverbindlichkeiten i. H. der Differenz zwischen ihrem Buchwert und ihrem Teilwert in den nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG gesondert und einheitlich festzustellenden Unterschiedsbetrag einbezogen werden (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).
Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift ...