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Wirtschaftliche Belastung als Rückstellungsgrund
I. Der Schuldcharakter
Zunächst denkt man rein intuitiv bei „wirtschaftlicher Belastung” im Zusammenhang mit Bilanzierungsfragen an Schulden, sei es in Form von Verbindlichkeiten oder von Rückstellungen. Dabei ist das Adjektiv „wirtschaftlich” von vornherein bei Bilanzierungsfragen überflüssig, denn ein Unternehmen kann nur in einem wirtschaftlichen Umfeld handeln, weshalb bei Belastungen notwendig solche wirtschaftlicher Art vorliegen müssen. Andere menschliche Belastungen – psychischer Art, krankheitsbedingt, altershalber, familiärer Art etc., etc. – haben bei Bilanzierungsfragen nichts zu suchen.
Es geht also für bilanzielle Zwecke um die inhaltliche Bestim-mung von „Belastung”. Die übliche pleonastische Begriffsbil-dung taucht zuvörderst auf bei der Definition einer Schuld :
Rechtliche Verpflichtung;
Erzwingbarkeit dieser Verpflichtung;
wirtschaftliche Belastung des Schuldners.
Dabei erfährt man allerdings nichts über den Inhalt von „Belastung”, das gilt auch für die an dieser Fundstelle zitierten BFH-Urteile. Deshalb muss man selbständig weitere Überlegungen anstellen und z. B. fragen : Ist der Kaufmann mit einer Lieferanten sch...