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Behandlung von Erwerbsnebenkosten und anderen Kosten im Zusammenhang mit einer Schenkung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-15426 Durch gleich lautende Ländererlasse vom (BStBl 2012 I S. 338) hat die Finanzverwaltung insbesondere die Behandlung von Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung an die neue Rechtslage zur Besteuerung der gemischten Schenkung sowie die Schenkung unter Auflage (R E 7.4 ErbStR) angepasst. Verschiedene Kostenarten [i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. 3. 2012 (BStBl 2012 I S. 338)werden im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Formen einer Schenkung angesprochen und mit zahlreichen Anwendungsbeispielen erläutert. Die Anwendung erfolgt auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe, für die die Schenkungsteuer nach dem entstanden ist oder noch entsteht.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Allgemeine Erwerbsnebenkosten
[i]Wer trägt die Kosten und welche Art der Schenkung liegt vor? Die Behandlung von Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung) stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kostentragung durch Beschenkten |
Kostentragung durch Schenker | |
Vollschenkung | ||
Gemischte Schenkung | ▶ voll abzugsfähig | ▶ zusätzliche Schenkung |
Schenkung unter
Auflage | ▶ keine Kürzung nach § 10
Abs. 6 ErbStG | ▶ gleichzeitig voller Abzug; keine
Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG |
Mittelbare Schenkung | ||
Anteilige mittelbare Schenkung | ▶ anteilig abzugsfähig | ▶ zusätzliche Schenkung |
▶ keine (zusätzliche) Kürzung nach
... |