„Ehegatten- und Familiensplitting”
In guten wie in schlechten Tagen
Dem Rechtsinstitut der Ehe war auch nach seiner Herauslösung aus dem kirchlichen und kirchenrechtlichen Kontext durch Einführung der Zivilehe im Kulturkampf der Bismarckzeit eine durchaus elanvolle (Weiter-)Entwicklung beschert. Man denke etwa an die stufenweise Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Grundgesetz und das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 sowie die mehrfache Änderung des Namensrechts. Die Ablösung des Verschuldensprinzips durch das Zerrüttungsprinzip im Recht der Ehescheidung erfolgte durch das erste Eherechtsgesetz vor immerhin 36 Jahren. Diese als Folge des soziologischen Wandels erreichten und erkämpften Anpassungen an veränderte sozialethische Werturteile berührten den Kern des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe als Institutionsgarantie und klassisch-liberales Abwehrrecht ebenso wenig wie es heute die stufenweise steuerrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften tut. Das Bundesverfassungsgericht bereitet Letzterem gerade mit einer Reihe von Entscheidungen den Weg, an dessen Ende ein auf die Lebenspartner ausgeweitetes Ehegattensplitting stehen könnte oder dürfte. Getrieben durch die „Karlsruher Regierung” sinnieren Regierungs- und Oppositionsparteien nun über die Abschaffung des Ehegattensplittings, ein neues Familiensplitting oder gar über eine Individualbesteuerung mit stärkerer steuerlicher Berücksichtigung von Kindern. Beim Familiensplitting fällt der Blick schnell auf das französische Modell, das sich allerdings in einem verfassungsrechtlichen Rahmen bewegt, der Ehe und Familie aufgrund ihres sozialen Aspekts schützt. Auch Schmidt/ Leyh, die den zur Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht kommentieren, hören die Stimmen in Berlin, die das Ehegattensplitting nicht auf die eingetragenen Lebenspartner ausweiten, sondern zugunsten einer Familienförderung ganz aufgeben wollen.
Grunderwerbsteuer hätte das Paar aus diesem, auf S. 2744 besprochenen Streitfall übrigens auch dann (und von vornherein) sparen können, wenn es sich für ein „Schwimmhaus” entschieden hätte. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil seine Grundsätze zur Abgrenzung eines Bauwerks von einem Gebäude erweitert und ein schwimmendes Bauwerk dabei nicht unter den Gebäudebegriff subsumiert. Allen Lesern, die ihren Urlaub noch vor sich haben oder die Nähe zum Wasser lieben, sei die Beschreibung, mit der Stöckel auf S. 2770 in das Thema einführt, nahegelegt.
Wenige Chancen, von Steuerbegünstigungen oder -befreiungen zu profitieren, haben Heiratswillige, die sich zu einem Hochzeitscrashkurs für Brautpaare anmelden. In jeder der von Hättich/Renz in ihrem Beitrag zu „berufsbildenden Bildungsleistungen” auf S. 2756 besprochenen Fallkonstellation müssen die Kursanbieter auch nach dem Entwurf des JStG 2013 Umsatzsteuer ausweisen.
Beste Grüße
Heinrich Steinfeld
Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 2737
TAAAE-15432