BGH Beschluss v. - IX ZR 180/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Kläger verletzt.

2 1.

Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.

3 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom (Anlage B 4) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Beitrittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt haben. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

4 2.

Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der Fonds-Verwalterin abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwalterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.

5 3.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung musste der Beklagte nicht wegen der mangelnden Rentabilitätserwartung des streitgegenständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten.

6 a)

Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (, WM 2008, 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaftliche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des Klägers zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr den Klägern selbst zu beurteilen, ob sie das Aufrechterhalten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachteten.

7 b)

Ob der Beklagte die Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinstehen, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt.

8 Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beschwerdebegründung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger bei einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile nachversteuern müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der geschlossene Vergleich mit der S. demnach günstiger als eine Rückabwicklung. Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrechtlichen Gründen von dem Vergleichsschluss abraten.

9 4.

Die Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Interessen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung individueller Umstände schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände der Kläger auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für sie anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft.

10 5.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
EAAAE-15304