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Einkommensteuer; | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind nach dem vereinbarte Unterhaltsleistungen, die wiederkehrend auf Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar, wenn der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. - Anmerkung: Nach der ständigen Rspr. des BFH beruht die Sonderstellung der steuerrechtlich privilegierten ,,Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen'' auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge des übergebenen Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Der X. Senat teilt nicht die z. T. im Schrifttum vertrete...BStBl 1996 I S. 1508