1) Die gesetzliche Zuständigkeit des Berichterstatters des Finanzgerichtsverfahrens erstreckt sich auch auf die Entscheidung
über Erinnerungen, sofern die Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter getroffen worden ist.
Der Senat des Finanzgerichts ist nur dann zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
2) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wird eine wegen desselben Gegenstands nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene
Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG findet auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung.
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAE-14996
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 10.07.2012 - 11 Ko 3705/11 KFB
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