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FG Niedersachsen 6.6.2012 4 K 249/11, BBK 16/2012 S. 736

Betriebsausgaben | Abzug von Aufwendungen für betrieblichen Führerschein

Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind als Betriebsausgaben abziehbar. Der Urteilsfall betraf eine Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Einschränkung, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt.

[i]Gilt auch für unentgeltlich mithelfende FamilienangehörigeDer Betriebsausgabenabzug ist auch dann möglich, wenn der Sohn des Klägers die Fahrerlaubnis erwirbt und als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb des Vaters tätig ist.

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