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Führerschein
1. Allgemeines
LS+ SV+Seit 1990 ist ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Es müsste sich deshalb beim Ersatz der Führerscheinkosten um Auslagenersatz i. S. des § 3 Nr. 50 EStG handeln, damit Steuerfreiheit eintreten könnte. In der Praxis ist jedoch ein Ersatz der Führerscheinkosten als Auslagenersatz in der Regel nicht denkbar, da immer ein gewisses Maß an Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb eines Führerscheins vorhanden ist (vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Auslagenersatz“). Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist deshalb im Regelfall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zum Vorliegen von Auslagenersatz bei Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C bei Handwerksbetrieben vgl. nachfolgende Nr. 2 am Ende.
2. Ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
In Grenzfällen ist allerdings zu prüfen, ob die Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber überhaupt den Arbeitslohnbegriff erfüllt (vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Annehmlichkeiten“ und im Teil A Nr. 4). Denn Arbeitslohn liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht vor, wen...