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Steuerrecht | BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung bei Mantelkauf
Der BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Fällen des Verlustuntergangs nach § 8c Abs. 1 KStG (sog. Mantelkauf).
Die AdV kommt zum einen in den Fällen in Betracht, in denen die GmbH im Jahr der Anteilsübertragung bis zum Tag der Anteilsübertragung einen Gewinn erzielt hat; dieser anteilige [i]Verrechnung des Gewinns bei unterjährigem BeteiligungserwerbGewinn kann noch mit dem untergehenden Verlust verrechnet werden .
Zum anderen kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG AdV gewährt werden; denn das BVerfG hat über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg noch nicht entschieden . [i]Verfassungsrechtliche Zweifel bei § 8c KStGVoraussetzung für die AdV insoweit ist aber, dass die Kapitalgesellschaft erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Fall der Vollziehung des Steuerbescheids geltend macht. S. 730
[i]Finanzverwaltung lehnt AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel abDie Finanzverwaltung gewährt zwar in der zuers...