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Eigenhandelsabsicht von Finanzunternehmen und Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-14905 In der Steuerpraxis ist hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bzw. der steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten oftmals Streit hinsichtlich der im Erwerbszeitpunkt vorhandenen Eigenhandelsabsicht bei Finanzunternehmen vorprogrammiert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Problemstellung
[i]Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen/ -verlusten bei FinanzunternehmenGewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften grds. außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Entsprechendes gilt für Wertminderungen (u. a. Veräußerungsverluste, vgl. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Anteile, die von Finanzunternehmen mit der Absicht der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben werden (vgl. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG).
Konkretisierung durch BFH-Rechtsprechung
[i]Rückschluss auf Eigenhandelserfolg durch objektivierte äußere UmständeDer BFH hat in mehreren kürzlich ergangenen Entscheidungen die Tatbestandsvoraussetzung „der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs bei Finanzunternehmen” konkretisiert und festgestellt, dass für jede Beteiligung entschieden werden müsse, ob diese von dem Finanzunternehmen mit einer entsprechenden Handelsabsicht erworben wurde (