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Eigenhandelsabsicht von Finanzunternehmen und Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen
Anmerkungen zur aktuellen Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil vom 12. 10. 2011 - I R 4/11 NWB PAAAE-00544; vom 26. 10. 2011 - I R 17/11 NWB GAAAE-02919 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Entsprechendes gilt für Wertminderungen (u. a. Veräußerungsverluste, vgl. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Dies gilt nicht für diejenigen Anteile, die von Finanzunternehmen mit der Absicht der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben werden (vgl. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG). [i]Riegel/Uskenbayeva, NWB 28/2011 S. 2375; Schmitt/Krause/Rengier, NWB 26/2009 S. 1993Der BFH hat in mehreren kürzlich ergangenen Entscheidungen die Tatbestandsvoraussetzung „der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs bei Finanzunternehmen” konkretisiert. Dagegen vertritt die Finanzverwaltung in ihrem Erlass zur Auslegung des § 8b Abs. 7 KStG aus dem Jahre 2002 die Auffassung, das Tatbestandsmerkmal „Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs” sei immer dann zwingend erfüllt, wenn die veräußerten Anteile dem Umlaufvermögen zugeordnet waren ( BStBl 2002 I S. 712, zu C, II, betr. Behandlung des Aktieneigenhandels nach § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999). Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass der Zuordnung zum Umlau...