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Elektronische Übermittlung von Rechnungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2684Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131) wurden einige Regelungen der Richtlinie 2010/45/EU vorab für elektronische Rechnungen in nationales Recht umgesetzt. Papier- und elektronische Rechnungen werden danach [i]BMF-Schreiben vom 2. 7. 2012 NWB EAAAE-12978 gleich behandelt. Der BMF hat am im Wege entsprechender Änderungen des UStAE (Abschn. 14.4 ff. UStAE) ein Einführungsschreiben zur Anwendung der Neuregelungen herausgegeben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen
[i]Rechnungsaussteller frei in der ÜbermittlungswahlDer Rechnungsaussteller ist zukünftig frei in seiner Wahl der Rechnungsübermittlung. Die Neuregelung der elektronischen Rechnung ist technologieneutral ausgestaltet, so dass z. B. auch Rechnungen per E-Mail ohne Signatur übermittelt werden können. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die [i]Verbindung zwischen Rechnung und erhaltener LeistungLesbarkeit der Rechnung müssen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder die Rechnung per elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird, durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann, gewährleistet werden.