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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei der Prüfung eines Insolvenztatbestands
Sorgfaltsmaßstab im Fall der Krise
Der BGH hat mit [i]Sikora, Der GmbH-Geschäftsführer in der Krise, NWB 30/2007 S. 2583seinem Urteil vom - II ZR 171/10 NWB NAAAE-10820 den Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, an dem sich ein Geschäftsführer im Fall der Krise auszurichten hat. Den Geschäftsführer einer GmbH treffen umfangreiche insolvenzrechtliche Prüfungspflichten, deren Ergebnis in die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags münden können. Die Verletzung der insolvenzrechtlichen Pflichten sind mit schweren Haftungsandrohungen sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Art verbunden. Ergeben die erforderlichen Prüfungen des Geschäftsführers, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife Insolvenzantrag stellen. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) ist die Insolvenzantragspflicht einheitlich rechtsformübergreifend in § 15a InsO geregelt. Stellt der GmbH-Geschäftsführer nicht rechtzeitig Insolvenzantrag, haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihr durch die unterlassene, verspätete oder unrichtige Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist...